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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 513/17, Beschluss v. 19.12.2017, HRRS 2018 Nr. 105


BGH 2 StR 513/17 - Beschluss vom 19. Dezember 2017 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch betreffend die Fälle II. 1 bis II. 18 der Urteilsgründe dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 18 Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner