HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 36
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 400/17, Beschluss v. 11.12.2018, HRRS 2019 Nr. 36
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. April 2017 unter Abänderung des Schuldspruchs zwei Einzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Rüge nach § 356a StPO.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil kein Gehörsverstoß vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2018 weder zum Nachteil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2 Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 36
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner