HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 505
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 336/17, Beschluss v. 02.05.2018, HRRS 2018 Nr. 505
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, im Fall II.1 der Urteilsgründe sei lediglich ein Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung gegeben (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642), im Übrigen liege hinsichtlich der zeitlich weit auseinander liegenden Erpressungshandlungen des Angeklagten Tateinheit (und nicht Tatmehrheit) vor, rechtlichen Bedenken begegnen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer rechtlicher Bewertung der Konkurrenzen zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 505
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner