HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1121
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 324/17, Beschluss v. 19.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1121
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. März 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Fall 8 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen „gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, gewerbsmäßigem Besitz einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition sowie wegen gewerbsmäßigen Besitzes und Überlassens einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe hält aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG schuldig gesprochen hat. Dies zieht die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall 8 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen zu Fall 8 der Urteilsgründe vereinbarte der Angeklagte R. mit dem in Russland wohnhaften S., dass er diesem den Lauf eines Maschinengewehrs MG 42, das er von einem in Deutschland ansässigen Waffenhändler im Inland erwerben wollte, nach Russland liefern werde. Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte sich des gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG schuldig gemacht hat. Die Strafvorschrift findet auf ein Verpflichtungsgeschäft, das auf eine inländische Kriegswaffe bezogen ist, keine Anwendung; sie erfasst vielmehr - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nur Auslandskriegswaffengeschäfte (§ 4a Abs. 2 KWKG). Handelte es sich bei der Waffe oder einem einer Waffe gleichstehenden Teil einer Waffe - wie hier - um eine im Inland befindliche Waffe, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG aus.
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird - erneut - zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich im Fall 8 der Urteilsgründe gemäß § 51 Abs. 1 WaffG strafbar gemacht haben könnte, weil er versuchte, den funktionsfähigen Verschlusskopf eines MG 42 als einen wesentlichen Teil einer vollautomatischen Schusswaffe anzukaufen oder ob er von diesem Versuch tatsächlich strafbefreiend zurückgetreten ist. Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch schiede aus, wenn - wie vom Generalbundesanwalt erwogen - ein fehlgeschlagener Versuch vorläge.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1121
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner