HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1059
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 316/17, Beschluss v. 04.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1059
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. April 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte statt „tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes einer Zielmarkierungsvorrichtung“ des „tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes von Munition für Schusswaffen“ schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1059
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner