HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 503
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 306/17, Beschluss v. 08.05.2018, HRRS 2018 Nr. 503
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.20 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit sechsfachem vorsätzlichen Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit zehnfachem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 503
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner