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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 517

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 30/17, Beschluss v. 04.05.2017, HRRS 2017 Nr. 517


BGH 2 StR 30/17 - Beschluss vom 4. Mai 2017 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in den Urteilstenor aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Arrestanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. MüKo/Bittmann, StPO, 2014, § 111e Rn. 6; LR/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111e Rn. 20). Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungszusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 517

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner