HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 835
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 163/17, Beschluss v. 03.07.2018, HRRS 2018 Nr. 835
Die Gegenvorstellung des Verurteilten V. gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der lediglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vorbringt, nicht geltend gemacht.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 835
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner