HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 39
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 154/17, Beschluss v. 16.11.2017, HRRS 2018 Nr. 39
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, Erpressung, Betruges in vier Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn aufgrund seines Anerkenntnisses verurteilt, an den Adhäsionskläger 5.767 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Angeklagte P. hat das Landgericht wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünfzehn Euro verurteilt. Gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur die rechtliche Würdigung im Fall II.11 der Urteilsgründe, der allein den Angeklagten M. betrifft.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte am 6. März 2016 gegen 5.45 Uhr in die Filiale der Sparkasse A. Auch der Zeuge B. betrat diese Filiale, um am Bankautomaten Geld abzuheben. Der Angeklagte verwickelte ihn in ein Gespräch. Nachdem der Zeuge B. seine Bankkarte in den Automaten eingeschoben und seine Geheimnummer eingegeben hatte, stieß ihn der Angeklagte von dem Automaten weg, wählte einen Auszahlungsbetrag von 500 Euro und entnahm das vom Geldautomaten ausgegebene Bargeld, um sich zu Unrecht zu bereichern.
Der Zeuge B. forderte die Herausgabe des Geldes, worauf der Angeklagte ihm bedeutete, er solle sich ruhig verhalten und keinen Ärger machen. Er werde sein Geld zurückbekommen, wofür er ihm lediglich bis zum Hauptbahnhof folgen müsse. Er könne ihn aber auch boxen. Dies verstand der Zeuge B. als Androhung von Schlägen. Nachdem beide die Sparkassenfiliale verlassen hatten und der Zeuge B. ein Angebot des Angeklagten, ihm Drogen zu verkaufen, abgelehnt hatte, entfernte sich der Angeklagte mit dem Geld.
2. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich der räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Raub komme nicht in Betracht. Die Geldausgabe sei aufgrund einer ordnungsgemäßen Bedienung des Automaten erfolgt, weshalb nicht der Gewahrsam der Bank an den Geldscheinen gebrochen worden sei. Der Zeuge B. habe zurzeit des Ergreifens der Geldscheine durch den Angeklagten noch keinen eigenen Gewahrsam begründet gehabt.
Diese rechtliche Wertung ist nicht zu beanstanden.
1. Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB liegt nicht vor.
a) Die Geldscheine waren allerdings für den Angeklagten fremde bewegliche Sachen; denn sie standen im Eigentum der Sparkasse. Diese hat die Geldscheine auch nicht durch Ausgabe am Automaten konkludent an den Angeklagten übereignet.
Adressat des mit dem Ausgabevorgang verbundenen Einigungsangebots ist nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Kontoinhaber und Geldinstitut und der Interessenlage der Kontoinhaber, nicht aber ein unberechtigter Benutzer des Geldautomaten. Dies gilt auch dann, wenn eine technisch ordnungsgemäße Bedienung des Automaten vorangegangen ist (vgl. Erman/Bayer, BGB, 15. Aufl., § 929 Rn. 37; MünchKomm-HGB/Haertlein, 3. Aufl., Teil E. Bankkartenverfahren, Rn. E 125; Jungwirth, MDR 1987, 537, 539 f.; BeckOK-BGB/Kindl, 43. Ed., § 929 Rn. 19; Staudinger/Wiegand, BGB, 2017, § 929 Rn. 94).
Bei der Auslegung der konkludenten rechtsgeschäftlichen Erklärung der Sparkasse müssen die Interessen und Zwecke, die mit einer dinglichen Einigung verfolgt werden, berücksichtigt werden. Das Geldinstitut hat keinen Anlass, das in seinem Automaten befindliche Geld an einen unberechtigten Benutzer der Bankkarte und der Geheimzahl des Kontoinhabers zu übereignen (vgl. BGH aaO, BGHSt 35, 158, 161 f.). Sein Übereignungsangebot richtet sich erkennbar nur an den Kontoinhaber, der hier das Angebot nicht angenommen hat. Das Eigentum an den Geldscheinen verblieb demnach bei der Sparkasse.
b) Der Angeklagte hat die fremden Geldscheine aber nicht im Sinne des Raubtatbestands weggenommen.
Wegnahme ist der „Bruch“ fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158). Ein Bruch des fremden Gewahrsams liegt aber nur vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Dies war bei der Herausnahme der Geldscheine durch den Angeklagten aus dem Geldausgabefach des Automaten nicht der Fall. Wird der Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts. Dessen Gewahrsam wird nicht gebrochen (vgl. BGH aaO, BGHSt 35, 152, 158 ff.; Senat, Urteil vom 22. November 1991 - BGHSt 38, 120, 122; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 26; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 242 Rn. 51; MünchKomm-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 242 Rn. 104; a.A. Jungwirth, MDR 1987, 537, 540). Insoweit ist der tatsächliche Vorgang der Gewahrsamspreisgabe auch von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung zu unterscheiden (vgl. BGH aaO, BGHSt 35, 152, 161).
Da der Zeuge B. keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet hatte, konnte auch dieser vom Angeklagten nicht gebrochen werden (vgl. KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - [4] 161 Ss 240/14 [280/14]).
2. Der Angeklagte hat jedoch eine räuberische Erpressung begangen (§ 253 Abs. 1 und 2, § 255 StGB).
Eine räuberische Erpressung begeht, wer rechtswidrig mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Auf eine Vermögensverfügung des Geschädigten kommt es als Nötigungserfolg nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 255).
Der Angeklagte hat durch Wegstoßen des Zeugen B. vom Geldautomaten Gewalt gegen diesen angewendet. Dadurch hat er diesen gezwungen, die Eingabe des Auszahlungsbetrages in den Geldautomaten und die Herausnahme der dem Zeugen zur Übereignung angebotenen Geldscheine zu dulden. Der Zeuge hat dabei einen Vermögensschaden erlitten; denn einerseits wurde sein Konto automatisch mit dem Ausgabebetrag belastet, andererseits hat er die ihm von der Sparkasse zur Übereignung angebotenen Geldscheine nicht erhalten. Der Angeklagte hat mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung, ferner rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und nach allem eine räuberische Erpressung begangen.
3. Der Tatbestand der Unterschlagung tritt hinter § 253 Abs. 1, § 255 StGB zurück, denn er ist gemäß § 246 Abs. 1 StGB nur anzuwenden, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 39
Externe Fundstellen: NJW 2018, 245 ; NStZ 2018, 604 ; StV 2019, 390
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede