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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1053

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 121/17, Beschluss v. 31.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1053


BGH 2 StR 121/17 - Beschluss vom 31. August 2017 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass der Teilfreispruch auch den Tatvorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erfasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1053

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner