HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1138
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 53/16, Beschluss v. 20.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1138
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Der Angeklagte wurde am 29. November 2015 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 (Az.: 135 Gs 80 Js 1168/14-151/15) bis zu dessen Außervollzugsetzung am 22. Dezember 2015 in Untersuchungshaft. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hatte, wird die Untersuchungshaft wieder vollzogen.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe eine gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB) oder gegen die persönliche Freiheit (§§ 239a, 239b StGB) gerichtete schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich im Bürgerkriegsgebiet in Syrien oder im Irak von Angehörigen der Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) habe ausrüsten, sowie sich im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen lassen indem er sich ein Maschinengewehr verschafft habe (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 StGB).
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat wegen dieses Vorwurfs am 2. Februar 2016 Anklage zum Landgericht Düsseldorf erhoben, die sie wegen dessen Unzuständigkeit am 11. Februar 2016 zurückgenommen und am selben Tag Anklage zum Amtsgericht Düsseldorf - Jugendschöffengericht - erhoben hat. Dieses hat am 8. Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28. Juli 2016 mit der Hauptverhandlung begonnen. Mit im Hauptverhandlungstermin vom 19. September 2016 verkündeten Beschluss hat es die Sache gemäß § 270 StPO dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt, weil der Angeklagte aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme über den Anklagevorwurf hinaus hinreichend verdächtig sei, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) beteiligt zu haben. Gleichzeitig hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015, den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Februar 2016 niedergelegten Gründen sowie unter Berücksichtigung der Gründe des genannten Vorlageund Haftfortdauerbeschlusses angeordnet. Der - erstinstanzlich zuständige - 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. September 2016 seine Zuständigkeit bejaht und die Sache übernommen.
Bereits am 10. Mai 2016 hatte der für die Haftprüfung zuständige 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet und Termin zur nächsten Haftprüfung auf den 9. August 2016 bestimmt.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.
1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 in der Gestalt, die er durch den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 erhalten hat.
In diesem Haftbefehl ist das Verhalten des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht zwar lediglich als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gewürdigt worden; dargestellt ist aber bereits, dass sich der Angeklagte einer Gruppe von Kämpfern des IS anschloss und von diesen ausgerüstet und im Umgang mit Waffen unterwiesen wurde. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlegungs- und Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 die bisher durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, dass sich der Angeklagte in der Zeit von August 2014 bis Juli 2015 dem IS angeschlossen hatte, sich für diesen als Kämpfer zur Verfügung stellte und für ihn auch an Kampfhandlungen teilnahm. Das Amtsgericht hat deshalb in dem genannten Beschluss jedenfalls den hinreichenden Verdacht bejaht, der Angeklagte habe sich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt.
Diese Umstände sind auch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl Gegenstand der Haftprüfung (vgl. KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24) und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9). Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt (vgl. KK/Schultheis aaO, § 121 Rn. 10 mwN), nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung. Bereits der Haftbefehl vom 28. Oktober 2015 enthielt die Schilderung der Einbindung des Angeklagten in Strukturen des IS. Es kann darüber hinaus offen bleiben, ob die weiteren Erkenntnisse, die die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf zu Tage gebracht hat, diese Tatsachengrundlage und damit den dem Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwurf überhaupt erweitern oder nur verdichten würden. Denn diese Umstände sind in dem Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 aufgeführt, der dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten mündlich verkündet wurde. Dadurch wurde dem Zweck der Anhörungsvorschriften (§ 114a, § 115 Abs. 2 StPO) genügt, so dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine Erweiterung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren nur berücksichtigt werden kann, wenn dieser erweiternde Beschluss wiederum ordnungsgemäß verkündet wurde (Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158), einer Einbeziehung der im Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 genannten tatsächlichen Anhaltspunkte in die nunmehr vom Senat vorzunehmende Haftprüfung nicht entgegensteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346, 347; KKSchultheis aaO, § 121 Rn. 25).
2. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 28. Oktober 2015 vorgeworfenen Tat unter Berücksichtigung der im Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 aufgeführten Umstände dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Der Angeklagte fasste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor August 2014 den Entschluss, in den Bürgerkrieg in Syrien auf Seiten des IS kämpfend einzugreifen. Dazu begab er sich ab dem 10. August 2014 über die Türkei nach Syrien, wo er sich dem IS anschloss und zunächst für drei Monate ein Training absolvierte, in dem er auch im Umgang mit Schusswaffen unterwiesen wurde. Dadurch wollte er sich befähigen, in Kampfhandlungen Soldaten der syrischen Regierungstruppen töten zu können, wodurch wiederum die staatlichen Strukturen in Syrien zumindest beeinträchtigt werden sollten.
Im Anschluss daran beteiligte er sich tatsächlich auf Seiten des IS an Kampfhandlungen, bei denen er möglicherweise auch andere Menschen tötete. Von „der Leitung“, mithin von seinen Vorgesetzten beim IS, bekam er ein Gewehr chinesischer Bauart zur Verfügung gestellt und erhielt einen - geringfügigen - Sold ausgezahlt. Davon kaufte er sich später ein Gewehr deutscher Bauart, mit dem er in der Folgezeit kämpfte, weil das chinesische zu schnell überhitzte.
Im März 2015 wurde der Angeklagte von türkischen Behörden aufgrund einer Vermisstenmeldung festgehalten und schließlich am 20. März 2015 zurück nach Deutschland überstellt.
bb) Der „Islamische Staat“ ist eine Organisation mit militantfundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
In den von ihr kontrollierten Gebieten werden Angehörige von Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die ihren Herrschaftsanspruch in Frage stellen, der Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt, es kam auch schon zu Massakern an Teilen der Zivilbevölkerung und immer wieder zu Terroranschlägen.
Der IS hat auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen.
b) Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich seiner Tathandlungen aus den Angaben von Zeugen, nicht zuletzt der mit ihm nach islamischem Recht verheirateten Zeugin D., sowie aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, das Hinweise auf seine Aufenthaltsorte im Tatzeitraum enthält, auf dem mehrere Bilddateien gespeichert waren, die ihn unter anderem mit den genannten Waffen zeigen, und auf dem weitere Dateien aufgefunden wurden, die den Tatvorwurf belegen, etwa ein Selbstportrait, in dem sich der Angeklagte als „IS-Terrorist“ bezeichnet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Februar 2016 sowie auf die Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 Bezug.
Entstehung, Ziele, Vorgehensweise und Struktur des IS waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats, dem aus diesen Verfahren Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesondere gutachterliche Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. bekannt sind, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, dass es sich beim IS um eine terroristische Vereinigung handelt.
c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses jedenfalls der dringende Verdacht belegt, dass der Angeklagte sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS beteiligt hat, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Ob er durch seine Handlungen gegebenenfalls weitere Strafvorschriften verletzt hat - Verstöße gegen das WaffG und das KrWaffKontrG hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach "§ 154a Abs. 1 StPO“ ausgeschieden - und welche Auswirkungen dies auf die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung haben kann (zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.), kann offen bleiben, weil schon der Verdacht der Mitgliedschaft im IS die Haftfortdauer trägt.
Auf die Handlungen des Angeklagten ist deutsches Strafrecht anwendbar: Dies folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, weil der Beschuldigte Deutscher ist (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129a Abs. 1 Satz 2 StGB nunmehr auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris).
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung eine nicht unerhebliche Jugendstrafe zu erwarten, die einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 und insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom 30. Dezember 2015, mit dem es den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben hatte. An den dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Umständen hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
Aufgrund des nunmehr gegebenen dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung besteht zudem der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Die die Fluchtgefahr begründenden Umstände begründen auch die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist.
Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 Variante 3 StPO hat ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Nach der letzten regulären Haftprüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10. Mai 2016 ist das Verfahren zunächst mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Insbesondere hat das seinerzeit noch zuständige Amtsgericht Düsseldorf - Jugendschöffengericht - am 8. Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28. Juli 2016 mit der Hauptverhandlung begonnen, so dass die vom Oberlandesgericht Düsseldorf auf den 9. August 2016 gesetzte Frist zur Haftprüfung bis zur Urteilsverkündung geruht hätte (§ 121 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umstände, die nunmehr den dringenden Tatverdacht einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB begründen, bedingen zwingend einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG), der es erforderlich gemacht hat, die Hauptverhandlung auszusetzen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Übernahme vorzulegen, das nunmehr die Hauptverhandlung neu zu beginnen hat. Damit liegt ein gewichtiger Grund vor, der den beiden in § 121 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StPO genannten Verlängerungsgründen gleich zu achten ist (vgl. KK/Schultheis aaO, § 121 Rn. 15 mwN). Das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt, die Hauptverhandlung unverzüglich neu zu terminieren und zu beginnen.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1138
Bearbeiter: Christian Becker