HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 923
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 43/16, Beschluss v. 11.08.2016, HRRS 2016 Nr. 923
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
Der Angeklagte wurde am 21. Januar 2016 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2016 (4 BGs 10/16) in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe zwischen dem 17. Februar 2013 und dem 16. Oktober 2013 im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Syrien einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge gerichtet, die an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt waren und Anspruch auf den Schutz hatten, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird (strafbar gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB).
Der Generalbundesanwalt hat unter dem 21. Juni 2016 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wegen dieses Vorwurfs Anklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen sowie das Hauptverfahren eröffnet.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrscht in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.
Zu Beginn des Bürgerkrieges trat auf Seiten der bewaffneten Opposition die sog. Freie Syrische Armee als Hauptakteur in Erscheinung, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vertreten versuchte. Im Laufe einer zunehmenden Radikalisierung der Proteste gegen das syrische Regime wurde die Freie Syrische Armee ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden islamistischen Milizen - u.a. von der „Jabhat al Nusra“ und dem sog. Islamischen Staat - bekämpft und aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt. Dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften und zivilen Milizen steht gegenwärtig eine Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüber, die zumeist islamistisch motiviert sind und ihrerseits keine einheitliche Front bilden, sondern sich in erheblichem Umfang auch untereinander bekämpfen.
Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen werden von allen Konfliktparteien schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen. Alle Konfliktparteien gehen teilweise unter Einsatz international geächteter Waffen ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor, und es finden schwerste Verbrechen sowie Massaker an Zivilisten, aber auch an kampfunfähigen gegnerischen Kämpfern statt.
bb) Der Angeklagte beteiligte sich zwischen dem 17. Februar und dem 16. Oktober 2013 an der Entführung des kanadischen Staatsangehörigen C., der seit Juli 2010 hauptamtlich als Rechtsberater für die friedenserhaltende Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Observer Force - UNDOF) tätig war. Nachdem C. am 17. Februar 2013 mit einem im Eigentum der Vereinten Nationen stehenden Fahrzeug vom Hauptquartier der UNDOF in Richtung Damaskus aufgebrochen war, um sich dort in ärztliche Behandlung zu begeben, wurde er in der Ortschaft Khan Alsheh nahe Damaskus an einer Straßensperre von Mitgliedern einer der Jabhat al Nusra zuzurechnenden Personengruppe unter Vorhalt von Schusswaffen angehalten, zum Aussteigen gezwungen, verschleppt und gefangen gehalten, bis ihm am 16. Oktober 2013 die Flucht gelang.
Während C. sich in der Gewalt der bewaffneten Gruppe befand, erhoben die Entführer unter anderem gegenüber den Vereinten Nationen, gegenüber dem kanadischen Staat und gegenüber der Familie von C. erfolglos Lösegeldforderungen und sprachen in diesem Zusammenhang gegen C. gerichtete Todesdrohungen aus. Außerdem nahmen sie C. seine Uhr, Bargeld in Höhe von 450 US-Dollar und seinen UN-Ausweis weg. Das Fahrzeug, mit dem C. am Tage seiner Entführung unterwegs gewesen war, behielten die Entführer und verwendeten es für eigene Zwecke, nachdem sie den an beiden Seiten des Fahrzeugs befindlichen Aufdruck mit den Buchstaben „UN“ sowie dessen UN-Kennzeichen entfernt hatten.
Der bewaffneten Gruppe gehörte auch der Angeklagte an. Er beteiligte sich jedenfalls in der Zeit von März bis Juni 2013 mindestens vier Wochen lang an der Bewachung von C., der in verschiedenen Gebäuden in einem Raum eingeschlossen wurde und diesen nur verlassen durfte, um sich zur Toilette zu begeben oder Forderungen seiner Entführer nachzukommen. Beim Verlassen des Raumes wurden ihm die Augen verbunden und er wurde stets von einer bewaffneten Wachperson begleitet. Während der Angeklagte C. bewachte, begleitete er ihn bei Toilettengängen und brachte ihm das Essen. Er stellte sich C. dabei mit seinem Kampfnamen“ A.“ vor.
b) Der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten wird im Wesentlichen durch die Auswertung verschiedener „Facebook"-Profile und die Angaben des Zeugen C. belegt.
aa) Hinweise auf die Tatbeteiligung des Angeklagten ergeben sich zunächst aus der Auswertung des „Facebook"-Profils mit der Benutzeridentifikation „sl. ". Der Zeuge C. hatte den Inhaber dieses Profils nach seiner Flucht anhand von Bildern aus dem sozialen Netzwerk „Facebook“ als einen seiner Entführer identifiziert, und ein Abgleich mit Daten aus dem Ausländerzentralregister hatte ergeben, dass es sich um das „Facebook"-Profil des Angeklagten handelte. Die Auswertung des Profils durch den islamwissenschaftlichen Sachverständigen S. führte zunächst zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte auch unter dem Namen“ A.“ bekannt ist, mit dem ihn mehrere Nutzer ansprachen, die ihm ersichtlich in Freundschaft verbunden waren. Außerdem ergab die Analyse des Profils Hinweise auf eine Verbindung des Angeklagten mit N., der nach Ermittlungen des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz in K. ein Fahrzeuggeschäft betreibt, in dem der im Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Angeklagte zeitweise arbeitete und unter dessen Anschrift der Angeklagte ausweislich des Melderegisters auch wohnhaft war.
Die Auswertung des von N. unter der Benutzeridentifikation „m.“ in dem sozialen Netzwerk „Facebook“ geführten Profils erbrachte Hinweise auf Kontakte des Angeklagten zu an dem Bürgerkrieg in Syrien teilnehmenden Personen, darunter einer Person mit Bezug zu der terroristischen Organisation Jabhat al Nusra. So wurde etwa ein Lichtbild festgestellt, das N., den Angeklagten, den Inhaber des „Facebook"-Profils“ Q.“ und eine Person namens „W. N.“ zeigte, der ausweislich der zu dem Lichtbild „geposteten“ Kommentare und einer Recherche bei dem Online-Video-Portal „Youtube“ im August 2012 bei Kämpfen auf Seiten der Freien Syrischen Armee gegen staatliche syrische Streitkräfte getötet wurde. Eine Auswertung des Profils“ Q.“ ergab Hinweise auf eine Zugehörigkeit von dessen Inhaber zur Jabhat al Nusra, da als Titelbild des Profils die Fahne dieser Organisation gespeichert war.
Nach den Ermittlungsergebnissen steht der Angeklagte außerdem über „Facebook“ in freundschaftlichem Kontakt zu einer Person namens“ F.“ (zu Deutsch:“ O. "), auf dessen Profil regelmäßig Inhalte mit einem Bezug zum islamistischen Terrorismus veröffentlich werden, unter anderem ein Lichtbild, auf dem Personen mit der Fahne der Jabhat al Nusra zu sehen sind, die ihre Füße auf abgeschnittenen Köpfen platziert haben. Zu dieser Abbildung sowie einigen anderen hat der Angeklagte sog. Likes hinterlassen. Ein anderes Foto, auf dem neben der Fahne der al Nusra-Front eine Holzablage mit diversen Kommunikationsgeräten (Handfunkgeräte, Mobiltelefone) zu sehen ist und das am 13. März 2014 veröffentlicht wurde, kommentierte der Angeklagte am 24. März 2014 mit der Bemerkung „Wir beten zu Gott, dass er mich zu diesem Platz zurückbringt“, was darauf schließen lässt, dass sich der Angeklagte früher bei der Jabhat al Nusra aufgehalten hat.
bb) Der Zeuge C. hat bei seiner in der Zeit vom 4. bis zum 6. November 2015 durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung nicht nur die Umstände seiner Entführung im Einzelnen geschildert, sondern auch den Angeklagten bei einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage, in die gemäß den Vorgaben von Nr. 18 RiStBV ein Lichtbild des Angeklagten sowie Lichtbilder von sieben weiteren Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung eingestellt waren, ohne Zögern eindeutig als denjenigen seiner Entführer wiedererkannt, der sich ihm gegenüber als“ A.“ bezeichnet hatte. Zu“ A.“ hat C. im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:
" A. ", der zur Tatzeit ungefähr 1,65 m bis 1,68 m groß, durchschnittlich schlank und ungefähr 20 Jahre alt gewesen sei, sei ihm gegenüber erstmals im März oder April 2013 in Erscheinung getreten, und zwar für einen Zeitraum von maximal acht Wochen. Der Angeklagte habe ihn gelegentlich bewacht, z. B. auf dem Weg zur Toilette, und ihm das Essen gebracht. Der Angeklagte habe sich ihm gegenüber recht unfreundlich verhalten und als besonderes Merkmal eine Selbstmordgranate am Gürtel getragen.
Überdies erkannte C. auf dem von dem „Facebook"-Profil von N. stammenden Lichtbild, das neben N. und dem Angeklagten die Person namens „W. N.“ sowie den Inhaber des „Facebook"-Profils“ Q.“ zeigt, außer dem Angeklagten auch den als Inhaber des „Facebook"-Profils“ Q.“ ermittelten Mann als einem anderen seiner Entführer „sehr ähnlich“ wieder. Schließlich identifizierte er auf einem Lichtbild, das am 15. Juni 2013 in das „Facebook"-Profil“ Q.“ eingestellt worden war, das ihm entwendete Fahrzeug der UN sowie - im Hintergrund des Bildes - die in Al. gelegene Villa, in der er zunächst festgehalten wurde.
Die Angaben von C. sind auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht insbesondere, dass er den Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage eindeutig als die an seiner Bewachung beteiligte Person mit dem Namen“ A.“ wiedererkannt hat, mithin unter demjenigen Kampfnamen, unter dem der Angeklagte auch schon bei der islamwissenschaftlichen Auswertung seines „Facebook"-Profils aufgefallen war. Der Beweiswert des Wiedererkennens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Zeugen C. nach seiner Schilderung schon anlässlich seiner früheren Befragung durch den kanadischen Nachrichtendienst ein Foto von“ A.“ gezeigt worden war. Denn dabei hatte es sich den Angaben von C. zufolge nicht um die in die Wahllichtbildvorlage eingestellte Aufnahme oder eine vergleichbare „Polizeiaufnahme“ gehandelt, sondern um ein Foto, auf dem der Angeklagte „in natürlicher Umgebung“ zu sehen war. Zudem stimmen das von C. beschriebene äußere Erscheinungsbild von“ A.“ sowie dessen von ihm angegebenes ungefähres Alter mit den Eigenschaften des Angeklagten überein: Der Angeklagte war zur Tatzeit 21 bis 22 Jahre alt und ist - wie sich aus der Ausländerakte ergibt - 1,65 m groß.
Der gegen den Angeklagten bestehende Tatverdacht wird dadurch verstärkt, dass auf dem oben genannten Lichtbild in dem „Facebook"-Profil von N. neben dem Angeklagten auch der Inhaber des „Facebook"-Profils“ Q.“ zu sehen ist, den C. als einem anderen seiner Entführer „sehr ähnlich“ bezeichnet hat und auf dessen „Facebook"-Profil nicht nur Anhaltspunkte für seine Mitgliedschaft in der Vereinigung Jabhat al Nusra, sondern auch ein Lichtbild festgestellt werden konnte, auf dem das C. entwendete Fahrzeug und die Villa zu erkennen sind, in der C. zunächst festgehalten wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
c) Danach hat der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen begangen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB schützt Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten und Fahrzeuge die an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der UN-Charta beteiligt sind. Charakteristisch für solche Missionen ist, dass sie mit Zustimmung der Konfliktparteien stattfinden, der Unparteilichkeit verpflichtet sind und Gewalt nur für Zwecke der Selbstverteidigung einsetzen dürfen. Häufig dienen sie der Absicherung eines Friedensvertrages oder Waffenstillstandsabkommens (vgl. Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 1401; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 10 VStGB Rn. 6 ff.). Die Mission UNDOF weist diese Merkmale auf. Sie wurde nach dem Abschluss eines den Jom Kippur-Krieg beendenden „Agreement on Disengagement“ zwischen Israel und Syrien am 31. Mai 1974 aufgrund der Resolution 350 (1974) des UNSicherheitsrates errichtet. Ihre Aufgabe ist die Aufrechterhaltung des Waffenstillstands und die Überwachung der Umsetzung des zwischen Israel und Syrien geschlossenen Abkommens. Zwangsmaßnahmen sind nicht Teil des Mandats der UNDOF.
Der Zeuge C. war auch im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB an der friedenserhaltenden Mission UNDOF beteiligt. Der geschützte Personenkreis umfasst sowohl Angehörige von Streitkräften der an den friedenserhaltenden Missionen teilnehmenden Staaten als auch ziviles Hilfspersonal (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 10; BT-Drucks. 14/8524, S. 32). Der hauptamtlich als Rechtsberater für die Mission tätige C. gehörte dem zivilen Hilfspersonal der UNDOF an. Er war zum Zeitpunkt seiner Entführung sowie in der Folgezeit weder an Feindseligkeiten beteiligt noch handelte er außerhalb des Mandats der UNDOF, sodass er Anspruch auf den Schutz hatte, der Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird (vgl. dazu Werle aaO, Rn. 1405; BT-Drucks. 14/8524 aaO; Art. 13 Abs. 3 des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte). Gleichermaßen war auch das von C. genutzte, im Eigentum der UN stehende Fahrzeug von dem Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB umfasst.
Der Angeklagte hat sich an einem gegen C. gerichteten Angriff beteiligt. Der Begriff des Angriffs ist, angelehnt an Art. 9 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, weit auszulegen und erfasst jede Art der Gewaltanwendung unabhängig von der Art der dabei verwendeten Waffen; zu den typischen Angriffsformen gehören Nötigungen, Einschüchterungen, bewaffneter Raub, Entführungen, Geiselnahmen, Drangsalierungen, widerrechtliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Akte der Zerstörung und Plünderung des Eigentums humanitärer Missionen (vgl. Werle aaO, Rn. 1404; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 17 f.; BTDrucks. 14/8524, S. 32). Hier ist C. unter Vorhalt von Schusswaffen zum Aussteigen aus dem Fahrzeug gezwungen, verschleppt und mehrere Monate lang in Gebäuden gefangen gehalten worden, die von bewaffneten Personen bewacht wurden. Dabei handelte es sich um ein gewaltsames Vorgehen, an dem sich der Angeklagte durch gelegentliche Bewachung von C. beteiligt hat. Der Angeklagte hat dadurch maßgeblich an der Fortdauer der Freiheitsentziehung von C. mitgewirkt.
Schließlich stand die Entführung von C. auch in einem funktionalen Zusammenhang mit dem zur Tatzeit auf dem Staatsgebiet der Arabischen Republik Syrien stattfindenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Ein derartiger Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, § 10 VStGB Rn. 19 i.V.m. § 8 VStGB Rn. 119). Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BT-Drucks. 14/8524, S. 25). Hier ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Angeklagte ebenso wie die anderen Entführer der Organisation Jabhat al Nusra und damit einer der in den bewaffneten Konflikt verstrickten Konfliktparteien angehörte. Gerade der Umstand, dass sich C. in seiner Funktion als Rechtsberater der Vereinten Nationen bei der Mission UNDOF in der Gegend um Al. aufhielt, ermöglichte es der Gruppierung, sich seiner zu bemächtigen. Der Angeklagte verfügte zudem als Angehöriger der Gruppierung über die zur Bewachung von C. erforderlichen Waffen, und die Entführung sollte nach Lage der Dinge dazu dienen, Lösegeld zu erpressen, um damit den bewaffneten Kampf finanzieren und fortsetzen zu können.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der Angeklagte in Deutschland über keine persönlichen und familiären Bindungen, die geeignet sind, den Fluchtanreiz zu relativieren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen halten sich zwar sein Vater sowie zwei seiner Schwestern in Deutschland auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte dadurch von einer Flucht abhalten ließe. Der Angeklagte geht keiner geregelten Arbeit nach, sondern ist den Ermittlungsergebnissen zufolge allenfalls stundenweise im Betrieb von N. tätig. Der Angeklagte verfügt zudem über Verbindungen ins Ausland, insbesondere nach Syrien sowie in die Türkei, wo sich den Ermittlungsergebnissen zufolge nach wie vor seine Mutter und eine seiner Schwestern aufhalten. Aus seinen Kontakten zu“ Q.“ und“ F.“ ergibt sich überdies, dass er Verbindungen zu der terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra hat, bei der es sich jedenfalls zur Tatzeit um einen Ableger des Terrornetzwerks Al Qaida handelte. Schließlich steht der Angeklagte in Kontakt zu Schleppern, also Personen, die darauf spezialisiert sind, andere unter Umgehung von Kontrollmechanismen illegal über Ländergrenzen zu verbringen. So nutzte er seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zufolge bereits für seine eigene Reise von Syrien nach Deutschland die Dienste von Schleppern, und die Auswertung verschiedener Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen hat ergeben, dass er sich der Hilfe von Schleppern auch bediente, um seinem Vater und zwei seiner Schwestern die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen.
In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.
Der Haftzweck kann nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft erreicht werden; weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO reichen nicht aus.
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
Im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten am 21. Januar 2016 wurden mehrere Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt und zahlreiche Beweismittel, zumeist Datenträger verschiedener Art, sichergestellt, deren Auswertung mehrere Monate in Anspruch nahm und erst im Mai 2015 abgeschlossen werden konnte. Zudem wurden nach der Festnahme des Angeklagten 14 weitere Zeugen vernommen. Die bereits unter dem 21. Juni 2016 fertiggestellte Anklageschrift ist am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Am 28. Juni 2017 hat der Vorsitzende des zuständigen 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten sowie dessen Verteidiger angeordnet und zugleich eine Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 StPO bis zum 15. Juli 2016 verfügt. Das Oberlandesgericht hat sodann bereits mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Schon im Vorfeld der Eröffnungsentscheidung wurden mit dem Verteidiger des Angeklagten vorsorglich Hauptverhandlungstermine ab dem 20. Oktober 2016 vereinbart; ein noch früherer Hauptverhandlungsbeginn im Oktober 2016 kam wegen einer Verhinderung des Verteidigers nicht in Betracht.
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 923
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 354
Bearbeiter: Christian Becker