HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1085
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 60/16, Beschluss v. 12.07.2016, HRRS 2016 Nr. 1085
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus, einen tateinheitlichen Fall des „schweren räuberischen Diebstahls“ entfallen zu lassen, war der Schuldspruch - entsprechend den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen - klarzustellen, dass der Angeklagte des „besonders schweren räuberischen Diebstahls“ schuldig ist.
Der Strafausspruch bleibt entsprechend den vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen von der Schuldspruchkorrektur unberührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1085
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede