HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 649
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 58/16, Beschluss v. 26.04.2016, HRRS 2016 Nr. 649
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es sechs Monate als vollstreckt erklärt hat. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass davor zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat übersehen, dass der als vollstreckt geltende Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil dieser im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird. Angesichts der vom Landgericht bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren, wären bei richtiger Berechnung zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, StraFo 2014, 517).
Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 649
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede