HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 805
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 56/16, Beschluss v. 07.06.2016, HRRS 2016 Nr. 805
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme der fehlenden Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten begegnet zwar Bedenken; die Feststellungen, wonach die Tat nicht lediglich eine Reaktion auf eine spezifische Konfliktsituation, sondern „Ausdruck einer Wahnsymptomatik“ des Beschuldigten war, belegen indes, dass jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 805
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede