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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1084

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 55/16, Beschluss v. 30.06.2016, HRRS 2016 Nr. 1084


BGH 2 StR 55/16 - Beschluss vom 30. Juni 2016 (LG Aachen)

Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern.

§ 176 Abs. 5 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. August 2015, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Mitangeklagten G., dessen Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, hat es wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem Mitangeklagten G. und einem unbekannt gebliebenen Dritten, der sich „D.“ nannte, ein Treffen für ein Wochenende Anfang August 2014, in dessen Rahmen es zu gemeinsamen sexuellen Handlungen an dem sechs Jahre alten Sohn des Angeklagten kommen sollte, die mit Berührungen am ganzen Körper einschließlich des Genitalbereichs des Kindes verbunden sein sollten; zugleich sollten davon Bilder angefertigt werden. Als Gegenleistung für die sexuellen Handlungen sagte „D.“ dem Angeklagten unter anderem die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 20.000 EUR zu. Kurz vor dem Treffen wies der Mitangeklagte G. den Angeklagten darauf hin, dass „D.“ als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens intensivere sexuelle Handlungen erwarte. Daraufhin sagte der Angeklagte S. das Treffen kurzfristig ab.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 5 StGB.

Gemäß § 176 Abs. 5 StGB macht sich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafbar, wer sich mit einem anderen zur Begehung einer Tat nach den Absätzen 1 bis 4 des § 176 StGB verabredet. Diese Voraussetzungen sind durch die Feststellungen belegt. Weil es zur Vornahme sexueller Handlungen in der Folgezeit tatsächlich nicht gekommen ist, liegt jedoch ein tateinheitliches Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 StGB nicht vor. Dies führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzelstrafe von einem Jahr im Fall 3 der Urteilsgründe. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte, weil er die tateinheitliche Verwirklichung zweier Delikte ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende, den bereits getroffenen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1084

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede