HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 791
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/16, Beschluss v. 27.06.2017, HRRS 2017 Nr. 791
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Kammer hat es versäumt, den Vollstreckungsstand zu dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg - vom 28. Oktober 2014 mitzuteilen. Der Senat kann offen lassen, ob die Einzelstrafen der Gesamtgeldstrafe aus diesem Urteil mit der hier verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig wären. Er schließt aus, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung beschwert ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 791
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner