HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 408/16, Beschluss v. 25.10.2017, HRRS 2018 Nr. 82
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. April 2016 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es den Vollstreckungsstand hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aus der Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 18. November 2013 (UA S. 4) nicht mitteilt. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einem Härteausgleich abgesehen hat. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe aus der Verurteilung des Landgerichts Kassel eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist.
Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner