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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 109

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 402/16, Beschluss v. 09.11.2016, HRRS 2017 Nr. 109


BGH 2 StR 402/16 - Beschluss vom 9. November 2016 (LG Hanau)

Aufhebung des Strafausspruches; nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe.

§ 353 StPO; § 55 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. April 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Urteil leidet hinsichtlich der Vorstrafe an einem Darlegungsmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat zu den Vorstrafen festgestellt, dass der Angeklagte am 14. August 2015 durch das Amtsgericht Mainz wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt wurde (UA S. 5). Den Feststellungen zufolge soll die durch das Amtsgericht Mainz geahndete Tat zwar am 5. September 2015 und damit nach der Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, begangen worden sein. Da dies aber angesichts des Datums der Verurteilung nicht zutreffen kann, ist nicht auszuschließen, dass die Tat tatsächlich vor dem 24./25. Mai 2015 begangen wurde […] und die Verurteilung damit nach § 55 Abs. 1 StPO gesamtstrafenfähig war. Die vom Amtsgericht Mainz verhängte Geldstrafe hätte in diesem Fall dem Grunde nach gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit der im vorliegenden Verfahren festgesetzten Freiheitsstrafe nachträglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt werden können, oder das Landgericht hätte dem Angeklagten im Falle der Erledigung der Geldstrafe - wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten - einen Härteausgleich durch Milderung der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe gewähren müssen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 109

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner