HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 377
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 393/16, Beschluss v. 31.01.2017, HRRS 2017 Nr. 377
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Januar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 830 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 830 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts trifft der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO statt der Verfallsanordnung eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 377
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner