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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 331/16, Beschluss v. 24.07.2017, HRRS 2017 Nr. 874


BGH 2 StR 331/16 - Beschluss vom 24. Juli 2017 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2016 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Tat C. IV. 1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b) der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung sowie exhibitionistischer Handlungen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist, zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall C. IV. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2016 dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

2. Das Verfahren im Fall C. IV. 1 der Urteilsgründe war auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO einzustellen. Die Einstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tat nach § 179 StGB - nach Inkrafttreten des neuen § 177 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, 2460) und der dadurch bedingten Strafrahmenänderung in § 177 Abs. 2 StGB für frühere Fälle des hierdurch ersetzten § 179 StGB - womöglich verjährt ist und die hierfür angeordnete Strafe neben anderen gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Nach der Einstellung des Verfahrens war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.

3. Die Überprüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler im Schuldund Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Entfallen der Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe hinsichtlich der Tat IV. C. 1 der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts festgesetzter Einzelfreiheitsstrafen von sieben, fünf und drei Jahren sowie von sechs und elf Monaten ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner