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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1030

Bearbeiter: Karsten-Gaede und Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 319/16, Beschluss v. 31.08.2016, HRRS 2016 Nr. 1030


BGH 2 StR 319/16 - Beschluss vom 31. August 2016 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des Computerbetrugs oder Betrugs in 92 Fällen und der Beihilfe zum Computerbetrug oder zum Betrug in elf Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1030

Bearbeiter: Karsten-Gaede und Marc-Philipp Bittner