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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1179

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 272/16, Beschluss v. 19.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1179


BGH 2 StR 272/16 - Beschluss vom 19. Oktober 2016 (LG Aachen)

Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.

§ 353 Abs. 1 und 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen E. K. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2015 20 Gramm Marihuana von einem unbekannt gebliebenen Dritten auf Kommissionsbasis, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern; das Rauschgift wurde in der Wohnung des Zeugen E. K. aufbewahrt. Nachdem der Verkäufer des Rauschgifts den Angeklagten zur Begleichung der Schulden drängte, entschloss er sich am 8. April 2015 dazu, das Rauschgift aus der Wohnung E. K. s zu holen, es zu verkaufen und die Schulden zu bezahlen. Er begab sich gegen 17.30 Uhr zur Wohnung des Zeugen, kletterte über eine im Hinterhof des Anwesens abgestellte Mülltonne und eine Abgrenzungsmauer über die Brüstung des Balkons der in der ersten Etage gelegenen Wohnung des Zeugen, drückte von außen die Balkontüre auf, betrat die Wohnung, nahm das Rauschgift an sich und verließ die Wohnung auf demselben Weg.

Der Angeklagte wurde im Hinterhof des Wohngebäudes von einem Nachbarn, dem Zeugen M., zur Rede gestellt und erklärte diesem, dass er den Wohnungsinhaber kenne und „die Sache in Ordnung gehe“. In einem auf Anregung des Angeklagten geführten Telefonat des Nachbarn mit dem Wohnungsinhaber, dem Zeugen E. K., teilte dieser mit, dass er zur Wohnung kommen werde. Nachdem das Eintreffen des Zeugen sich verzögerte, kehrte der Nachbar in seine Wohnung zurück und der Angeklagte entfernte sich.

2. Das Landgericht hat zur Beweiswürdigung hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts lediglich Folgendes ausgeführt:

„Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das dieser bereits vor der Vernehmung des Zeugen E. K. abgegeben hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln, da diese - bezogen auf den äußeren Tatablauf - durch die Bekundungen des Zeugen […] bestätigt worden sind. Demgegenüber hat sich der Zeuge E. K., der in Abrede gestellt hat, dass der Angeklagte Rauschgift aus seiner Wohnung entwendet habe, und stattdessen von einem MP3-Player und Bargeld in Höhe von 150 EUR sprach, wiederholt in Widersprüche verwickelt.“

II.

Das Urteil kann keinen Bestand haben.

1. Die Feststellungen beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Beweiserwägungen sind lückenhaft.

Das Landgericht teilt bereits den Inhalt des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses nicht mit. Der Senat vermag den Urteilsausführungen weder ausdrücklich noch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe sicher zu entnehmen, dass der Angeklagte - entgegen seiner Bekundung gegenüber dem Nachbarn - gestanden hat, das Rauschgift ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, des Zeugen E. K., an sich genommen zu haben. Bei dieser Sachlage erscheint weder die nach Lage der Dinge nicht fernliegende Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit Einverständnis oder Einwilligung des Zeugen E. K. handelte, um durch die Veräußerung des Rauschgifts die - gemeinsamen - Schulden zu begleichen, noch ist belegt, dass er handelte, um sich zu Unrecht zu bereichern.

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls entzieht auch dem Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Grundlage.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, den Anrechnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1179

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner