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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 909

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 23/15, Beschluss v. 27.08.2015, HRRS 2015 Nr. 909


BGH AK 23/15 - Beschluss vom 27. August 2015

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat; dringender Tatverdacht; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; Fluchtgefahr.

§ 129a StGB; § 129b StGB; § 89a StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2015 (349 Gs 181/15) am 16. Januar 2015 festgenommen und befand sich zunächst bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten am 5. Februar 2015 in Untersuchungshaft. Am 6. März 2015 wurde er aufgrund des auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ergangenen Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom selben Tage (502 Qs 28/15) - abgeändert durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. April 2015 (1 Ws 16/15) und ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 (5 BGs 118/15) - erneut in Untersuchungshaft genommen. Diese dauert seitdem ununterbrochen an.

Der Haftbefehl in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs erhebt den Vorwurf, der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, habe zwischen Mitte Juni 2013 und Ende November 2014 durch neun rechtlich selbständige Handlungen von Deutschland aus die in Syrien bestehende Vereinigung Junud ash Sham, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, unterstützt und bei acht dieser Handlungen jeweils tateinheitlich hierzu eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB vorbereitet, die bestimmt und geeignet gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte gesammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestellt habe; rechtlich gewürdigt als neun tatmehrheitliche Vergehen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, strafbar nach § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB, in acht dieser Fälle in Tateinheit (§ 52 StGB) mit je einem Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat, strafbar nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) in acht Fällen dringend verdächtig.

a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung Junud ash Sham

Bei der Vereinigung Junud ash Sham („Soldaten Großsyriens“) handelt es sich um eine Gruppierung, die - soweit ersichtlich - seit August 2013 auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad-Regimes in den syrischen Bürgerkrieg eingreift. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid ash Shishani, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und zuletzt als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppe fungiert hatte, die dem mutmaßlich von Dokku Umarov geführten „Kaukasischen Emirat“ zuzurechnen ist. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012, zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staaten, zur „Auswanderung“ nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.

Im Februar 2013 trat Muslim Abu Walid in einer Videoveröffentlichung der von Umar ash Shishani befehligten Gruppierung Katibat al Muhajirin in Erscheinung, die sich später in Jaish al Muhajirin wal Ansar (JAMWA) umbenannte. Die Veröffentlichung enthielt einen Nachruf auf Abdallah ash Shishani, der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von Latakia geführt hatte. Muslim Abu Walid wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschenischen Brigade in Latakia vorgestellt. Zudem unterhielt Muslim Abu Walid enge Beziehungen zu Saifullah Al Shishani, der sich im Juli 2013 mit einer unbekannten Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von Umar Al Shishani und der JAMWA getrennt hatte, nachdem diese sich dem ISIG zugewandt hatten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim Abu Walid befehligte Junud ash Sham mit Saifullah Al Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al Shishani zu einer einheitlichen Organisation, die zwar eng mit anderen Organisationen wie Jabhat al Nusra (der sich Saifullah Al Shishani bereits im Dezember 2013 anschloss) und ISIG zusammenarbeitete, aber ihre Eigenständigkeit bewahrte. So bezeichnete sich Muslim Abu Walid in einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobotschaft als Emir einer eigenen Gruppe, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe.

Ziel der Junud ash Sham ist es, an der Seite der „Brüder“ gegen die „Ungläubigen“ in Syrien zu kämpfen, diese zu vernichten und in der Region einen islamistischen Gottesstaat zu errichten. Ihre Selbständigkeit will die Vereinigung dabei jedenfalls solange bewahren, bis aus den Kämpfen ein neuer Emir hervorgeht, der für die gesamte „Umma“ zu sprechen legitimiert ist. Die Stärke der Organisation, die in Syrien auch ein Ausbildungslager für Jihadwillige aus aller Welt unterhält, wird derzeit auf bis zu 1.500 Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich Junud ash Sham an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit Jabhat al Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil; an dieser Operation wirkte wiederum auch Ahrar al Sham mit.

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist Anhänger einer extremistisch-fundamentalistischen Ausrichtung des Islam, die den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Verbreitung ihrer Ideologie und zur Errichtung eines „Gottesstaates“ auf der Grundlage der Sharia betrachtet. Er betätigte sich in hervorgehobenen Funktionen im Moscheeverein „F. e.V.“ in B., einer Vereinigung von Personen gleicher ideologischer Ausrichtung sowohl kaukasischer als auch türkischer Herkunft. Zunächst Präsident des den Vorstand beratenden „Weisenrats“ wurde er in der Mitgliederversammlung am 21. März 2013 zum Vorstandspräsidenten - intern „Emir“ genannt - gewählt und übernahm als solcher auch die geistig-ideologische Führungsrolle. Nach dem Verständnis der Mitglieder diente der von ihnen als „J.“ bezeichnete Verein in erster Linie der Unterstützung der in Syrien agierenden Vereinigung Junud ash Sham. Vereinsmitglieder waren neben dem Beschuldigten unter anderem der am 21. März 2013 zum Präsidenten des „Weisenrats“ gewählte Mitbeschuldigte F., der ebenfalls dem „Weisenrat“ angehörige M. A., der aus Dagestan stammende, als Bindeglied einerseits zwischen den kaukasischen und den türkischen Mitgliedern, andererseits zur internationalen tschetschenischen Jihadistenszene fungierende K. alias At. sowie Ö., S. S. und M. S. M. S. und M. A. reisten im Mai 2013 gemeinsam nach Syrien aus, schlossen sich dort Junud ash Sham an und dienten dem Beschuldigten und anderen Vereinsmitgliedern in der Folge als Kontaktleute dieser Organisation in Syrien und in der Türkei. Eine wesentliche Aufgabe sah der Verein in der Beschaffung von Finanzmitteln für Junud ash Sham, wofür - in Absprache mit dem Beschuldigten - der Mitbeschuldigte F. verantwortlich war.

(1) Am 18. Juni 2013 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten über das Geldinstitut Z. Bank AG eine Überweisung von 800 € an eine Mittelsperson von Junud ash Sham namens Ba. in Antakya/Türkei. Ba. leitete das zur Finanzierung der Aktivitäten von Junud ash Sham bestimmte Geld wie verabredet an Mitglieder dieser Organisation weiter.

(2) Am 10. und 11. August 2013 buchte der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten in einem Reisebüro in B. Tickets für vier Flüge von Berlin-Tegel nach Adana/Türkei zum Gesamtpreis von 602 €, die er bar bezahlte. Sie waren bestimmt für die russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft E. alias „Se. ", Mu. alias „H. ", Y. und G., die beabsichtigten, über die Türkei nach Syrien auszureisen und sich dort Junud ash Sham anzuschließen. Weiter erwarb F. am 14. August 2013 in einem Elektronikgeschäft in B. ein Nachtsichtgerät „Gigant“ und ein Geo-Entfernungsmessgerät 4x21 für insgesamt 428 €. Am 15. August 2013 flogen die vier Genannten von Berlin nach Adana. Begleitet wurden sie vom Beschuldigten, von F. sowie von Ö., die auch zusammen mit ihnen nach Syrien weiterreisten, dort mit M. A. und M. S. zusammentrafen und diesen die beiden erworbenen Geräte zum Einsatz beim bewaffneten Kampf von Junud ash Sham übergaben. Jedenfalls „Se.“ und „H.“ schlossen sich unmittelbar nach ihrem Eintreffen in Syrien Junud ash Sham als Mitglieder an; „Se.“ stand dem Beschuldigten in der Folge ebenfalls als Kontaktperson für die Weiterleitung von Geldern an diese Organisation zur Verfügung.

(3) Am 10. Oktober 2013 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten über die Z. Bank AG die Überweisung eines weiteren Geldbetrags in Höhe von 600 € an Ba., der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von Junud ash Sham weiterleitete.

(4) lm Februar/März 2014 bat M. S., der zu dieser Zeit an einer militärischen Auseinandersetzung mit syrischen Sicherheitskräften zur Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgefängnis von Aleppo teilnahm, den Mitbeschuldigten F. auf Anweisung von Muslim Abu Walid um die umgehende Beschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände, so einer Wärmebildkamera, eines Abstandsmessgeräts, eines Nachtsichtgeräts und eines Zielfernrohrs. In Absprache mit dem Beschuldigten sagte F. darauf gegenüber M. S. die Beschaffung des Abstandsmessgeräts, der Wärmebildkamera und des Nachtsichtgeräts ausdrücklich zu.

(5) Am 26. August 2014 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten über die Z. Bank AG die Überweisung eines weiteren Geldbetrags in Höhe von 2.000 € an Ba., der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von Junud ash Sham weiterleitete.

(6) Am 22. September 2014 bewirkte der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten über W Services die Überweisung von 2.000 € an den sich zu dieser Zeit in der Türkei aufhaltenden „Se. ", um damit zur Finanzierung der Aktivitäten von Junud ash Sham beizutragen.

(7) Am 20. Oktober 2014 veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten zu demselben Zweck den gesondert verfolgten K. A., über W. Services einen weiteren Betrag von 850 € an „Se.“ zu überweisen.

(8) Am 12. November 2014 erbat M. A. vom gesondert verfolgten K. A. die Überweisung von 200 €, die dazu dienen sollten, dem als „Bruder Öm.“ bezeichneten, bereits im Oktober 2014 aus der Türkei nach Syrien ausgereisten Bruder des M. A. sowie einem weiteren Jihadwilligen die Weiterreise zu Junud ash Sham zu ermöglichen. Um der Bitte nachzukommen, veranlasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten am 14. November 2014 die Überweisung eines Geldbetrages in unbekannter Höhe an einen Empfänger in der Türkei, worüber M. A. von K. A. am selben Tage informiert wurde.

(9) Am 27. November 2014 überwies der gesondert verfolgte K. A. auf Veranlassung und im Beisein des in Absprache mit dem Beschuldigten handelnden Mitbeschuldigten F. über W. Services einen Geldbetrag von 800 € an M. A., der sich zu dieser Zeit zum Zwecke der Schleusung von Kämpfern für Junud ash Sham nach Syrien in der Türkei aufhielt. Die von den Berliner „Brüdern“ gesammelte Summe war absprachegemäß für die Unterstützung zu schleusender Personen bestimmt. M. A. bestätigte den Erhalt am Folgetag.

b) Dieses Tatgeschehen wird im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ausführlich dargestellten und zutreffend gewürdigten Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen. Der Senat nimmt insoweit auf IV. der Haftbefehlsgründe (Ausfertigung S. 15 bis 19) Bezug.

Insbesondere werden die gemeinsame Reise der Beschuldigten und des Ö. nach Syrien (Fall 2), deren Zusammentreffen mit M. A. und M. S. sowie die Hintergründe dieses Treffens belegt durch die auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten rekonstruierten Lichtbilder (Sachakte Band IV Bl. 101 bis 104). Beide Beschuldigte trugen Tarnkleidung; der Mitbeschuldigte führte zu einem späteren Zeitpunkt ebenso wie M. A. und M. S. ein Sturmgewehr. Daraus sowie aus den Äußerungen des Mitbeschuldigten gegenüber M. S., eine Beschaffung bestellter militärischer Ausrüstungsgegenstände (Fall 4) werde erfolgen, „wenn der Emir o. k. sagt“, (Auswertung des Chatverkehrs Sachakte Band V Bl. 48, 51), folgt auch der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte in die Unterstützungshandlungen des Mitbeschuldigten insgesamt eingebunden war. Eine andere Person als der Beschuldigte, Vorsitzender des gemeinsamen Moscheevereins, kommt nach den Umständen als der bezeichnete „Emir“ nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine dritte, im Ausland befindliche Person handelt, kann der Senat entgegen den Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Mai 2015 den Ermittlungsergebnissen nicht entnehmen.

c) Danach ist der Beschuldigte jedenfalls dringend verdächtig, durch acht rechtlich selbständige Handlungen - oben a) Fälle (1) bis (3) und (5) bis (9) - eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB). Da dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob im Falle (4) bereits die Zusage - eine Beschaffung der Gegenstände lässt sich nicht belegen - für die Organisation von objektivem Nutzen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2005 - StB 3/05, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 1). Ebenso wenig muss der Senat der Frage nachgehen, ob das Handeln des Beschuldigten in den Fällen (1) bis (3) und (5) bis (9) allein schon wegen der Ziele von Junud ash Sham den erforderlichen konkreten Bezug zur Begehung einer Straftat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB aufwies (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und deshalb, wie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs angenommen, rechtlich auch als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB zu bewerten ist.

e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Junud ash Sham“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 28. März 2014 allgemein erteilt.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Ein von ihm in B. betriebenes Gewerbe meldete er zum 31. Dezember 2014 ab; gleichzeitig zeigte die Ehefrau des Beschuldigten die Übernahme des Betriebs zum 6. Januar 2015 an. In einem Telefonat am 4. Dezember 2014 mit einem Auftraggeber gab der Beschuldigte hierfür die Begründung, er wolle das Gewerbe zunächst unter dem Namen seiner Ehefrau weiterführen und Ende 2015 für immer in die Türkei gehen; seine Ehefrau werde hier bleiben (Sonderband TKÜ-/Elan-Maßnahmen Bl. 103). Weiter ist er nach Vorstehendem dringend verdächtig, bereits in der Vergangenheit über die Türkei auf dem Landweg nach Syrien ausgereist zu sein, um Kontakt zu Mitgliedern von Junud ash Sham zu suchen. Ebenso ist nach den bisherigen Ermittlungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte eng in ein Netzwerk Gleichgesinnter eingebunden ist, das bis in die Türkei und nach Syrien reicht und dem insbesondere die Schleusung Ausreisewilliger nicht fremd ist. Es spricht alles dafür, dass der Beschuldigte bei der Umsetzung von Fluchtabsichten sicher mit einer effektiven Unterstützung durch dieses Netzwerk rechnen könnte.

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Zeitgleich mit der Festnahme des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten F. am 16. Januar 2015 wurden in dem zunächst von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) geführten Ermittlungsverfahren mehrere Objekte in B. durchsucht. Die Auswertung der dabei sichergestellten umfangreichen Asservate und die weiteren Ermittlungen ergaben erstmals Hinweise auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten von Junud ash Sham als konkreter Organisation, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Ver28 29 30 fahren am 4. Juni 2015 dem Generalbundesanwalt zur Prüfung der Übernahme vorlegte. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren am 26. Juni 2015 übernommen. Nach seiner Einschätzung kann die Auswertung der Asservate noch im August 2015 abgeschlossen und danach zügig Anklage erhoben werden.

Soweit der Verteidiger darauf verweist, das Amtsgericht Tiergarten habe erst am 18. Mai 2015 die Sicherstellung insbesondere bei der Durchsuchung aufgefundener Datenträger zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) angeordnet, und daraus schließt, dass mit der Auswertung der Durchsuchungsergebnisse erst zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, kann der Senat dem nicht folgen. So hat das Polizeipräsidium in Berlin bereits am 19. Januar 2015 die kriminaltechnische Untersuchung beim Beschuldigten sichergestellten, vom Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten erfassten elektronischen Geräts veranlasst, u.a. des Laptops, des PC, zweier USB-Sticks sowie mehrerer Mobiltelefone und SIM-Karten (Durchsuchungsband D., Abschnitt KT-Anträge). Am 22. April 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem Verteidiger auf dessen Sachstandsanfrage vom 15. April 2015 mit, dass die umfangreichen Beweismittelauswertungen noch andauern.

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 909

Bearbeiter: Christian Becker