HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 548
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 96/15, Beschluss v. 16.04.2015, HRRS 2015 Nr. 548
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 548
Bearbeiter: Karsten Gaede