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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 361

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 402/15, Beschluss v. 02.03.2016, HRRS 2016 Nr. 361


BGH 2 ARs 402/15 2 AR 281/15 - Beschluss vom 2. März 2016

Örtliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Wohnortwechsel des Angeklagten).

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dortmund vom 9. September 2015 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund.

Gründe

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 2015 aufzuheben.

Die Abgabe der Sache nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens vom Amtsgericht Dortmund an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort (erneut) gewechselt hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Abgabe ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind sämtlich in Dortmund wohnhaft.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 361

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede