HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 171
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 359/15, Beschluss v. 16.12.2015, HRRS 2016 Nr. 171
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 EGGVG); darauf hat das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerdeführer nicht durch seine nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht entgegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 171
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede