HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 167
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 180/15, Beschluss v. 02.12.2015, HRRS 2016 Nr. 167
Der Senatsbeschluss vom 7. September 2015 wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass die Sache an das Landgericht Stendal abgegeben wird.
Nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch den Verurteilten ist Führungsaufsicht eingetreten. Das Landgericht Stendal hat durch Beschluss vom 3. März 2014 die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt, es hat ferner für den Verurteilten einen Bewährungshelfer bestellt und ihm Weisungen erteilt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht und seine Beschwerde gegen die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht sowie die erteilten Weisungen durch Beschluss vom 23. April 2014 als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 16. März 2015 hat der Verurteilte beim Landgericht Stendal beantragt, die Weisungen aus dem Beschluss vom 3. März 2014 dahin abzuändern, dass ihm der Umgang mit namentlich benannten Kindern unter Aufsicht gestattet werde. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 15. April 2015 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Er hat seine Eingabe an den Bundesgerichtshof adressiert und im Betreff alle vorangegangenen Entscheidungen genannt. Der Generalbundesanwalt hat angenommen, das Rechtsmittel sei auch als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2014 zu verstehen. Er hat beantragt, Beschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2014 und gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 15. April 2015 als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 7. September 2015 die Eingabe des Verurteilten ebenfalls als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts behandelt und diese auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen. Ferner hat er angemerkt, dass der Beschluss des Landgerichts gegenstandslos sei.
Unter dem 26. Juli 2015 hat der Verurteilte klargestellt, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 15. April 2015 richtet. Dieser Schriftsatz ist am 31. Juli 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen, aber erst am 8. September 2015 zur Senatsakte gelangt. Er hat dem Senat bei seinem Beschluss vom 7. September 2015 nicht vorgelegen. Dadurch ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat ändert deshalb gemäß § 33a Satz 1 StPO seinen Beschluss vom 7. September 2015 von Amts wegen ab.
Der Ausspruch über die Verwerfung der Beschwerde auf Kosten des Verurteilten entfällt. Nach der Klarstellung durch den Verurteilten steht fest, dass er nicht gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2014 Beschwerde einlegen will. Daher ist das Beschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof gegenstandslos.
Soweit der Verurteilte sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 15. April 2015 wendet, ist das Verfahren über die unbefristete Beschwerde nicht überholt. Die Sache ist daher an das Landgericht abzugeben, damit dort gemäß § 306 Abs. 2 StPO geprüft werden kann, ob dem Rechtsmittel abgeholfen oder die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 167
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede