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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 790

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 139/15, Beschluss v. 09.07.2015, HRRS 2015 Nr. 790


BGH 2 ARs 139/15 (2 AR 82/15) - Beschluss vom 9. Juli 2015

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Ende der Zuständigkeit erst nach Vollstreckung aller Strafen, für die Strafvollstreckungskammer zuständig war).

§ 462a Abs. 4 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 124, 125). Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2010, 951, 952).

Entscheidungstenor

Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - wird gemäß § 14 StPO der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera übertragen.

Gründe

Das Amtsgericht Dresden verhängte durch Urteil vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen den Verurteilten. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera überwachte seit dem Jahre 2001 die Bewährung hinsichtlich weiterer Jugend- und Freiheitsstrafen. Das Amtsgericht Dresden übertrug daher mit Beschluss vom 27. November 2013 die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom 23. April 2012 ergeben, der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera. Diese übernahm die Bewährungsüberwachung, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vollstreckung einer am 28. August 2009 durch das Amtsgericht Dresden verhängten Bewährungsstrafe noch nicht beendet war. Durch Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 StVK 290/12 - erließ das Landgericht Gera diese Strafe.

Das Landgericht Gera ist der Auffassung, dass es danach nicht mehr für die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 zuständig ist, weil dies die einzige verbliebene Strafvollstreckungssache sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat es die Sache an das Amtsgericht Dresden abgegeben, das die Übernahme durch Beschluss vom 20. März 2015 abgelehnt hat. Das Landgericht Gera hat deshalb mit Beschluss vom 17. April 2015 - 8 StVK 618/13 - die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Gerichtsstand zu bestimmen, weil zwischen dem Landgericht Gera und dem Landgericht Dresden Streit über die Zuständigkeit besteht (§ 14 StPO).

Zuständig für die Bewährungsüberwachung sowie die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera (§ 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO).

Es besteht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Fortwirkung der Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen, auch wenn die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera begründet worden war, inzwischen erledigt ist. Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12). Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952). Auch die Tatsache, dass der Verurteilte inzwischen nach Meißen verzogen ist, rechtfertigt danach keine andere Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 790

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 290

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel