HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 640
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 89/15, Beschluss v. 07.05.2015, HRRS 2015 Nr. 640
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Hinblick auf die bisher zumindest teilweise erfolgte Vollziehung des Wertersatzverfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. August 2010 - 21 Ls 136/09 - 433 Js 28589/08 - sieht der Senat von einer Einziehung in die neue Verfallsentscheidung ab. Er ist nicht durch den diesbezüglichen Antrag des Generalbundesanwalts gehindert, insgesamt durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 640
Bearbeiter: Karsten Gaede