HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1074
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 86/15, Beschluss v. 12.08.2015, HRRS 2015 Nr. 1074
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. September 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Durch Urteil vom 15. November 2012 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 12. September 2013 hinsichtlich eines Tatvorwurfs im Strafausspruch, im Gesamtstrafenausspruch sowie in Bezug auf die Kompensationsentscheidung aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Nach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beigefügt war, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedarf es nicht. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Revision durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Januar 2015 - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat - fristgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 2 StR 404/00).
2. Die Verfahrensrüge hat ebenso wie die Sachrüge hinsichtlich des Einzelstrafausspruchs und der Kompensationsentscheidung keinen Erfolg, weil insoweit ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht erkennbar ist.
Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus den beiden abgeurteilten Taten vom 22. Oktober 2006 eine Gesamtstrafe gebildet. Es hat dabei aber offenbar übersehen, dass in diese Gesamtstrafe die mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2006 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die mit dem Berufungsurteil vom 14. März 2007 zur Bewährung ausgesetzt worden war, einzubeziehen gewesen wäre (vgl. BGHSt 15, 66, 70), sofern sie nicht zwischenzeitlich, worüber das Urteil keine Angaben enthält, erledigt sein sollte. Sollte dies der Fall sein und käme deshalb eine Einbeziehung in die Gesamtstrafe nicht (mehr) in Betracht, wird das im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zur Entscheidung berufene Gericht zu prüfen haben, ob gegebenenfalls ein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 21 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1074
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede