HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1073
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 82/15, Beschluss v. 08.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1073
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 9. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar ist das Landgericht in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe, die verbale Beleidigungen zum Nachteil der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten betrafen, von einem unzutreffenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich nicht bedacht, dass § 185 StGB diesen Strafrahmen nur für den hier nicht gegebenen qualifizierten Fall der tätlichen Beleidigung eröffnet und im Übrigen einen Strafrahmen vorsieht, der von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Umständen angesichts der maßvollen Einzelstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu jeweils 1 € sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1073
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede