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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 952

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 65/15, Beschluss v. 09.04.2015, HRRS 2015 Nr. 952


BGH 2 StR 65/15 - Beschluss vom 9. April 2015

Abgabeanfrage (Sonderzuständigkeit des 4. Strafsenats in Verkehrsstrafsachen).

 

Entscheidungstenor

Der Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben. Er möchte die Sache diesem Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird.

Gründe

Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. Oktober 2014 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Angeklagte B. und der Angeklagte G., der keine Revision eingelegt hat, am 7. Februar 2002, einen Taxifahrer zu überfallen. G. führte dazu ein Messer mit. Sie fuhren nachts mit dem Auto des Angeklagten B. nach W. und stellten das Fahrzeug an einem abgelegenen Ort in der Nähe des Friedhofs ab. G. rief mit dem Mobiltelefon ein Taxi herbei, das um 0.50 Uhr erschien. Der Angeklagte B. setzte sich auf den Beifahrersitz; der Angeklagte G. stieg hinter dem Taxifahrer ein. Noch bevor der Geschädigte losfahren konnte, zog der Angeklagte G. dessen Kopf nach hinten. Er setzte ihm das Messer an den Hals und forderte die Herausgabe von Geld. Ob zu diesem Zeitpunkt der Motor des Fahrzeugs lief oder ob der Geschädigte ihn beim Eintreffen am Tatort ausgestellt hatte, ist nicht festgestellt. Der Geschädigte konnte sich nur mit Mühe nach vorne beugen und die Geldbörse erreichen. Er entnahm daraus etwa 100 Euro. Das Geld übergab er dem Angeklagten B. Der Angeklagte B. nahm auf Aufforderung des Angeklagten G. auch noch das Mobiltelefon des Geschädigten weg. Dann stiegen die Täter aus und liefen zu Fuß davon.

Der Angeklagte B. greift das Urteil mit seiner Revision insgesamt an. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte B. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Im Übrigen hat er beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs auch dahin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt. § 358 Abs. 2 StPO steht einer dahin gehenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, obwohl nur der Angeklagte B. Revision eingelegt hat.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs ist der 4. Strafsenat unter anderem zuständig für „die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft“. Das betrifft auch den vorliegenden Fall.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 952

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel