HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1097
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 588/15, Beschluss v. 29.06.2016, HRRS 2016 Nr. 1097
Die Revisionen der Nebenkläger A. H. F., M. F., A. F. und S. M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1097
Externe Fundstellen: NStZ 2016, 664; StV 2017, 676
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede