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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1097

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 588/15, Beschluss v. 29.06.2016, HRRS 2016 Nr. 1097


BGH 2 StR 588/15 - Beschluss vom 29. Juni 2016 (LG Frankfurt a.M.)

Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger A. H. F., M. F., A. F. und S. M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1097

Externe Fundstellen: NStZ 2016, 664; StV 2017, 676

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede