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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 817

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 492/15, Beschluss v. 29.06.2016, HRRS 2016 Nr. 817


BGH 2 StR 492/15 - Beschluss vom 29. Juni 2016 (LG Darmstadt)

Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung des Extraktionsberichts über ausgelesene Daten ohne Anhörung des Sachverständigen

§ 250 StPO; § 102 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus, die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 250 Rn. 10).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 817

Externe Fundstellen: StV 2017, 437

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede