HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 69
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 480/15, Beschluss v. 09.12.2015, HRRS 2016 Nr. 69
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 69
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede