HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 351
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 417/15, Beschluss v. 25.02.2016, HRRS 2016 Nr. 351
Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom Landgericht Hanau erfolgten Verfahrensbeschränkung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4. Strafsenat abzugeben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 351
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede