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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 351

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 417/15, Beschluss v. 25.02.2016, HRRS 2016 Nr. 351


BGH 2 StR 417/15 - Beschluss vom 25. Februar 2016 (LG Hanau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom Landgericht Hanau erfolgten Verfahrensbeschränkung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4. Strafsenat abzugeben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 351

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede