HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1090
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 406/15, Beschluss v. 19.05.2016, HRRS 2016 Nr. 1090
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, dass das Mobiltelefon der Marke S., sowie die SIM-Karte A. mit der Rufnummer eingezogen werden; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1090
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede