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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1089

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 406/15, Beschluss v. 19.05.2016, HRRS 2016 Nr. 1089


BGH 2 StR 406/15 - Beschluss vom 19. Mai 2016 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, dass die Mobiltelefone der Marke S. - IMEI und - sowie die SIM-Karten V. - Rufnummer -, L. - Rufnummer - und L. - Rufnummer - eingezogen werden; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1089

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede