HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 769
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 32/15, Beschluss v. 28.05.2015, HRRS 2015 Nr. 769
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2014
a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, schuldig ist,
b) im Fall II 1 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit [richtig: versuchtem] Diebstahl mit Waffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Richtigstellung des Urteilstenors und zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht stand. Das Landgericht hat für die am 4. Dezember 2004 begangene erste von insgesamt sechs in einem Zeitraum von sieben Jahren begangenen Taten die Annahme eines minder schweren Falls des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 3 StGB) geprüft. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat es straferschwerend berücksichtigt, dass „dem Angeklagten mit insgesamt sechs Fällen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird […]" (UA S. 42, 43). Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwerende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Begehung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b). Dies ist durch die Feststellungen nicht belegt.
Bei dieser Sachlage begegnet die Strafrahmenwahl in diesem Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da das Landgericht in seine im Übrigen sorgfältig abgefasste Gesamtwürdigung alle Umstände zahlreiche strafmildernde Umstände von Gewicht eingestellt und dabei insbesondere strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit bedacht hat, vermag der Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Abwägung aller Umstände zur Annahme eines minder schweren Falles und zu einer milderen als der verhängten Einzelstrafe von acht Monaten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher mit Blick auf diese Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 769
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel