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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1156

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 303/15, Beschluss v. 15.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1156


BGH 2 StR 303/15 - Beschluss vom 15. September 2015 (LG Frankfurt a. M.)

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe.

§ 55 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die abgeurteilte Tat am 7. Mai 2014 begangen (UA S. 7). Unter den Vorstrafen des Angeklagten wird eine (nicht näher konkretisierte) Verurteilung vom 4. November 2014 aufgeführt, durch die er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde (UA S. 7). Die abzuurteilende Tat liegt damit vor der früheren Verurteilung. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Vorverurteilung fehlen ebenso wie die Angabe der zugrunde liegenden Tatzeit. Zudem verbüßte der Angeklagte bis zum 19. April 2015 eine Restersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache (UA S. 7). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht zu Recht von der Einbeziehung der Strafe gemäß § 55 StGB aus der Entscheidung vom 4. November 2014 bzw. von der Vornahme eines Härteausgleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10) abgesehen hat. Dies kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.“

Dem schließt sich der Senat an. Er hebt auch die zum Strafausspruch zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu widerspruchsfreien, in sich stimmigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Vorverurteilungen, der diesen zugrunde liegenden Tatzeiten sowie der Dauer straffreier Führung des Angeklagten, zu geben.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1156

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede