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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 61

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 273/15, Beschluss v. 22.10.2015, HRRS 2016 Nr. 61


BGH 2 StR 273/15 - Beschluss vom 22. Oktober 2015 (LG Mühlhausen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 23. März 2015, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2015 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird kostenpflichtig verworfen (§ 464 Abs. 3 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 61

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede