HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 62
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 273/15, Beschluss v. 22.10.2015, HRRS 2016 Nr. 62
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fügte der Angeklagte dem Geschädigten B. zunächst mehrere Stichverletzungen im unteren Bereich der rechten Gesäßhälfte sowie anschließend im Bereich der Hüfte, am Oberarm, an der Brustseite und an der rechten Hand zu. Nach dem Eingreifen eines Dritten, der den Angeklagten wegzog, gelang dem Geschädigten die Flucht. Der Angeklagte verfolgte sein Opfer, um seinen zuvor gefassten Plan, diesem Schmerzen und gegebenenfalls entstellende Narben zuzufügen, weiter auszuführen. Hinter dem Geschädigten herlaufend stach er mindestens einmal erneut auf ihn ein, wobei er ihn im Bereich des linken Rückens auf der Höhe der 7. Rippe traf. Jedenfalls in diesem Moment nahm der Angeklagte den möglichen Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Der Geschädigte lief jedoch ungeachtet seiner Verletzungen weiter, überquerte eine Straße und ließ sich auf einem gegenüber liegenden Fußweg fallen. Der Angeklagte, der ihm gefolgt war, nutzte diese Situation aus, um seinen vorgefassten Plan, den Geschädigten zu zeichnen, zu Ende zu führen. Er ergriff deshalb die linke Ohrmuschel des Geschädigten und schnitt sie ab. Danach ließ er von seinem Opfer ab und entfernte sich.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist; denn die Feststellungen belegen weder, dass der Versuch fehlgeschlagen war, noch schließen sie es aus, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch der Tat zurückgetreten ist.
Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, dass es für den Angeklagten unmöglich war, weiter auf das Tatopfer einzustechen. Subjektive oder objektive Umstände, die ihn daran gehindert haben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1988 - 4 StR 356/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8), sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach seiner letzten Ausführungshandlung hat die Strafkammer nicht getroffen. Darauf kommt es aber auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, maßgeblich an. Dass der Geschädigte nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage war, weiter zu laufen und die Straße zu überqueren, spricht eher gegen den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen und damit gegen einen beendeten Versuch (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 2 StR 531/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 17; BGH, Beschluss vom 29. August 1995 - 4 StR 474/95, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31). Nach den getroffenen Feststellungen kann daher ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch nicht ausgeschlossen werden.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neue Tatgericht wiederum feststellen, dass der Angeklagte in Ausführung des Plans handelte, dem Geschädigten Schmerzen und entstellende Narben zuzufügen, wird es sich eingehender als in der aufgehobenen Entscheidung geschehen auch damit auseinanderzusetzen haben, ob und in wie weit dieser Tatplan der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehen könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 62
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede