HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 150
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 261/15, Beschluss v. 09.12.2015, HRRS 2016 Nr. 150
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, der verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der übrigen wegen Körperverletzungshandlungen gegen ihn erkannten Einzelstrafen gefährdet es hier ausnahmsweise nicht den Bestand des Urteils, dass die Strafkammer, soweit sie in den Fällen 1, 2, 5-9 und 14 jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt hat, entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 453/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 150
Externe Fundstellen: NStZ 2016, 467 ; StV 2017, 40
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede