HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 946
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 24/15, Beschluss v. 21.07.2015, HRRS 2015 Nr. 946
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2014 im Strafausspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und wegen Verabredung eines Verbrechens (schwerer Raub oder schwere räuberische Erpressung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung im Fall II 2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13; Fischer StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (BGH, Beschluss vom 7. August 1987 - 1 StR 337/87, BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 178). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.
Das Landgericht hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch erwogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds unter Berücksichtigung der weiteren Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Fall II 2. der Urteilsgründe. Der Senat kann ungeachtet der konkret verhängten milden Einzelstrafe von zwei Jahren nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Erörterung der Strafrahmenwahl und - gegebenenfalls - unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer noch milderen Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre.
Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 946
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel