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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 959

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 203/15, Beschluss v. 25.06.2015, HRRS 2015 Nr. 959


BGH 2 StR 203/15 - Beschluss vom 25. Juni 2015 (LG Neubrandenburg)

Strafmilderung wegen eines freiwilligen Beitrags zur Aufdeckung weiterer Taten.

§ 31 Nr. 1 BtMG; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag von 3.505 € für verfallen erklärt und eine weitere Anordnung über den Verfall von Wertersatz getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Angaben zu seinen Abnehmern gemacht hat (UA S. 6 i.V.m. 3 f.), und hat dies zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Nicht erörtert hat die Strafkammer, warum sie von einer Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG indes abgesehen hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Ohne nähere Erläuterung kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die Vorschrift in Anbetracht der von dem Angeklagten gemachten Angaben, die ein Eingreifen zumindest als möglich erscheinen lassen, zu Recht außer Betracht gelassen hat.

Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 959

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel