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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 143

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 119/15, Urteil v. 21.10.2015, HRRS 2016 Nr. 143


BGH 2 StR 119/15 - Urteil vom 21. Oktober 2015 (LG Frankfurt a. M.)

Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2014, auch soweit es die Mitangeklagte G. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus früheren Entscheidungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je acht Euro verurteilt. Eine früher getroffene Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt auch zur Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagte G. .

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte in frühen Morgenstunden des 14. Dezember 2013 mit dem Geschädigten in Streit. Er forderte die Herausgabe von 50 Euro. Die Gründe für diese Geldforderungen ließen sich nicht aufklären. Nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte kurz zuvor von dem Geschädigten „Crack“ hatte kaufen wollen, ihm dafür 50 Euro übergeben und eine Plombe erhalten hatte, in der sich nichts befand. Da der Geschädigte die geforderten 50 Euro nicht herausgeben wollte, schlug der Angeklagte auf den Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe zu zwingen. Dabei wusste er, dass er seinen Anspruch nicht mit Gewalt durchsetzen durfte.

Die Mitangeklagte G. beteiligte sich an dem Geschehen, in dem sie mehrfach „Dineiro, Dineiro“ rief und schließlich mit einem Messer auf den Geschädigten einstach. Ihr Stich traf den Geschädigten im Bereich des linken Schulterblatts und führte zu einem Pneumothorax. Der Geschädigte blieb zunächst handlungsfähig und kämpfte weiter mit dem Angeklagten. Kurz darauf wurde die Mitangeklagte G. von Passanten umstellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.

Das Landgericht hat den Messerstich durch die Mitangeklagte dem Angeklagten nicht zugerechnet. Für eine vorsätzliche Körperverletzung fehle es an der Prozessvoraussetzung eines Strafantrags oder der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Es verbleibe der Vorwurf der versuchten Nötigung.

II.

1. Das Rechtsmittel ist begründet.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtlich zu beanstanden.

Wie sich der Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvorschriften verschafft, unterliegt seiner freien Beweiswürdigung, die er ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, nicht aus den Akten, zu schöpfen hat (§ 261 StPO). Der Tatrichter muss sich aber eine sichere Überzeugung von allen Tatsachen verschaffen, die er zu Lasten eines Angeklagten bewertet. In den Urteilsgründen hat er nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage er sich diese Überzeugung gebildet hat. Dem werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht.

Das Landgericht hat angemerkt: „Insbesondere blieb die Vorgeschichte des Tatgeschehens vollkommen offen“. Danach hat es ausgeführt, den Angaben des Geschädigten könne nicht gefolgt werden. Ein potenzielles Tatgeschehen im Sinne des weiter gehenden Anklagevorwurfs sei zwar „nach Aktenlage“ als „plausibel“ erschienen; es habe sich aber „nicht verifizieren“ lassen. Die Beobachtungen von Tatzeugen seien nicht geeignet, die Angaben der Angeklagten, die unterschiedliche Sachdarstellungen abgegeben hatten, zu widerlegen. Soweit der Zeuge Y. angegeben habe, der Geschädigte habe versucht, dem Angeklagten Geld aus der Hand zu reißen und anschließend den Angeklagten angegriffen, sei „die Belastbarkeit der Angaben unsicher“. Möglicherweise habe eine Personenverwechslung vorgelegen. „Nach allem ließen sich letztlich die Angaben der Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegen“.

Das reicht als Grundlage der Verurteilung nicht aus. Unwiderlegte Angaben von Angeklagten sind nicht gleichbedeutend mit Feststellungen, die aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung getroffen werden.

b) Den Feststellungen des Landgerichts, die das Ende des Tatgeschehens nur kursorisch beschreiben, ist auch nicht zu entnehmen, ob ein Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Nötigung des Geschädigten auszuschließen ist; Zeitpunkt und Umstände seiner Festnahme sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

2. Da der sachlich-rechtliche Fehler des Urteils die Mitangeklagte G., die keine Revision eingelegt hat, jedenfalls im Hinblick auf den tateinheitlichen Nötigungsversuch in gleicher Weise betrifft, ist die Urteilsaufhebung auf sie zu erstrecken (§ 357 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 143

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede