HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 375
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 418/14, Beschluss v. 13.02.2015, HRRS 2015 Nr. 375
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wird zurückgewiesen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 375
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel