HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 71
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 383/14, Beschluss v. 26.11.2014, HRRS 2015 Nr. 71
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 - Az.: 4 VAs 30/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 - Az. 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 71
Bearbeiter: Karsten Gaede