HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 413
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 375/14, Beschluss v. 15.01.2015, HRRS 2015 Nr. 413
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben.
Gegen den Angeklagten war beim Amtsgericht Lübeck - Strafrichter - ein Verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges rechtshängig. Bei dem Landgericht Hannover wird ein Verfahren wegen schweren Raubs geführt. Der Senat hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck die Verfahren verbunden.
Eine vorherige Anhörung des Angeklagten zu der Verfahrensverbindung ist nicht erfolgt, nachdem der Strafrichter bei dem Amtsgericht Lübeck eine dort anberaumte Hauptverhandlung aufgrund des Verbindungsantrags der Staatsanwaltschaft ausgesetzt und den Verteidiger über die Aufhebung des Termins informiert hatte.
Der Angeklagte macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sein Verteidiger sei davon ausgegangen, das Verfahren bei dem Amtsgericht Lübeck werde auf seinen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Von der beabsichtigten Verbindung der Verfahren sei er nicht unterrichtet worden. Die Verbindung sei nicht angezeigt, weil das Verfahren vor dem Landgericht Hannover dadurch verzögert und erschwert werde, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang bestehe.
Die Anhörungsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Der Sonderrechtsbehelf greift nur ein, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist nicht der Fall.
Allerdings hätte der Senat den Angeklagten vor seiner Entscheidung über die Verfahrensverbindung anhören müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f.). Der Verbindungsantrag der Staatsanwaltschaft Lübeck lag dem Angeklagten und seinen Verteidigern nicht vor, und er war ihnen auch sonst nicht bekannt.
Auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht der Senatsbeschluss jedoch nicht. Das bei dem Amtsgericht Lübeck rechtshängige Verfahren war schon deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StPO mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren zu verbinden, weil sich der Vorwurf in beiden Verfahren gegen denselben Angeklagten richtet.
Die Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover um eine Haftsache handelt, stand nicht entgegen. Auch Gründe der Prozessökonomie hätten es nicht geboten, von der Verbindung der Verfahren abzusehen. Das Landgericht Hannover ist nämlich nicht gehindert, das Verfahren wegen des Betrugsvorwurfs gegebenenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, wenn Gründe der Opportunität dies angezeigt erscheinen lassen. Auch kann es die beiden Verfahren wieder trennen, wenn dies zur beschleunigten Erledigung des Verfahrens wegen des Raubvorwurfs geboten erscheinen sollte.
Da die Anhörungsrüge ohne Erfolg bleibt, trägt der Angeklagte entsprechend § 465 StPO die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 ARs 365/07).
Jedoch ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG von der Erhebung einer Gerichtsgebühr und der Geltendmachung gerichtlicher Auslagen abzusehen, weil das Anhörungsrügeverfahren bei vorheriger Mitteilung des Verbindungsantrags entbehrlich gewesen wäre. Dies kann in der Kostenentscheidung ausgesprochen werden; es muss nicht dem Verfahren über den Kostenansatz vorbehalten bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31). Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 413
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel